Kanton LU
Im Kanton Luzern gibt es keine offiziell festgelegten ortsüblichen Kündigungstermine. Massgebend sind deshalb fast immer die Termine im Mietvertrag; verbreitet sind Ende März, Juni und September oder jedes Monatsende ausser Dezember. Die Kündigungstermine im Mietvertrag gehen den ortsüblichen Terminen vor. Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).
Die Kündigungstermine im Mietvertrag gehen immer vor. Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).
Für einen Mietvertrag in Luzern ohne eigene Termine rechnet unser Rechner derzeit mit 31.03. · 30.06. · 30.09.. Nächster erreichbarer Termin: Begehren abschicken bis 26.12.2026, die tiefere Miete gilt dann ab 01.04.2027.
Wo mehr Termine möglich sind, verwenden wir bewusst eine vorsichtige Auswahl, damit kein Begehren zu spät kommt.
Schlichtungsbehörde Miete und Pacht (kantonal)
Eine einzige Schlichtungsbehörde Miete und Pacht mit Sitz in Luzern ist für den ganzen Kanton zuständig. Sie verhandelt in Dreierbesetzung mit je einer Vertretung des Mieter- und des Hauseigentümerverbands. Scheitert die Einigung, muss innert 30 Tagen nach der Klagebewilligung beim Bezirksgericht geklagt werden. Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist kostenlos (Art. 113 ZPO).
Offizielle Informationen und Adressen
Nach einer Ablehnung – oder wenn die Vermieterschaft innert 30 Tagen nicht antwortet – haben Sie 30 Tage Zeit, die Schlichtungsbehörde anzurufen (Art. 270a Abs. 2 OR). Mehr dazu: Vermieter lehnt ab – so gehen Sie vor.
Für eine persönliche Beratung: Mieterinnen- und Mieterverband Luzern
Das Obergericht Luzern hat 1987 für die Gemeinde Dierikon jedes Monatsende ausser Dezember als ortsüblich anerkannt (mp 4/88 S. 162). Das ist ein Einzelfallentscheid und keine kantonsweite Regel.
Gilt z. B. für Luzern, Emmen, Kriens, Horw, Sursee.
Sorgfältig aus den genannten Quellen zusammengestellt; ortsübliche Termine können lokal abweichen. Keine Rechtsberatung.