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Indexmiete und Staffelmiete: Gilt die Referenzzinssenkung?

Aktualisiert 23.09.2026 · Aktueller Referenzzinssatz 1.25 %

Bei einer gültigen Indexmiete folgt der Mietzins nur dem Landesindex der Konsumentenpreise, bei einer gültigen Staffelmiete den vereinbarten Frankenstufen – eine Senkung wegen des Referenzzinssatzes ist während der festen Vertragsdauer nicht möglich. Gültig sind diese Klauseln aber nur bei einer Mindestdauer von fünf (Index) bzw. drei Jahren (Staffel); ohne sie gilt die normale Referenzzinsregel.

Inhalt
  1. Drei Vertragsarten im Überblick
  2. Indexmiete (Art. 269b OR)
  3. Staffelmiete (Art. 269c OR)
  4. Wenn die feste Dauer endet
  5. So erkennen Sie Ihren Vertragstyp
  6. Luxuswohnungen und subventionierte Wohnungen

Drei Vertragsarten im Überblick

Die meisten Wohnungsmietverträge in der Schweiz sind gewöhnliche Verträge, deren Mietzins den Kosten folgt – allen voran dem Referenzzinssatz. Zwei Sonderformen setzen diese Verbindung für eine feste Zeit aus: die Indexmiete und die Staffelmiete. Ob Sie nach der Referenzzinssenkung eine Herabsetzung verlangen können, hängt davon ab, welche Vertragsart Sie tatsächlich haben.

Mietzinsanpassung nach Vertragsart
Gewöhnlicher VertragIndexmieteStaffelmiete
Mietzins folgtReferenzzinssatz, LIK (40 %), KostenNur dem LIKVereinbarten Frankenstufen
Gültig nur, wenn–Vermieterschaft kann ≥ 5 Jahre nicht kündigenDauer ≥ 3 Jahre, max. eine Stufe pro Jahr, Beträge in CHF
Referenzzinssenkung verlangen?JaNein, während der IndexdauerNein, während der Staffeldauer
RechtsgrundlageArt. 269a, 270a ORArt. 269b, 270c OR; Art. 17 VMWGArt. 269c, 270d OR

Indexmiete (Art. 269b OR)

Bei der Indexmiete vereinbaren die Parteien, dass der Mietzins einem Index folgt. Das ist nur gültig, wenn als Index der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) vorgesehen ist und der Vertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird (Art. 269b OR). Die Verordnung präzisiert: Ein Vertrag gilt als für fünf Jahre abgeschlossen, wenn ihn die Vermieterschaft mindestens fünf Jahre lang nicht kündigen kann (Art. 17 Abs. 4 VMWG); ein früheres Kündigungsrecht der Mieterin oder des Mieters schadet nicht.

Während der Indexdauer gilt:

  • Der Mietzins darf höchstens um die Zunahme des LIK steigen – zu 100 %, nicht nur zu 40 % wie beim gewöhnlichen Vertrag (Art. 17 Abs. 1 VMWG).
  • Sinkt der LIK, ist der Mietzins entsprechend zu senken (Art. 17 Abs. 2 VMWG).
  • Veränderungen des Referenzzinssatzes spielen keine Rolle. Vor der Schlichtungsbehörde kann eine Partei nur geltend machen, die verlangte Änderung sei durch keine entsprechende Indexänderung gerechtfertigt (Art. 270c OR); vorbehalten bleibt die Anfechtung des Anfangsmietzinses.

Erhöhungen gestützt auf den LIK müssen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf ein Monatsende angekündigt werden (Art. 17 Abs. 3 VMWG) – wie andere Erhöhungen auf dem amtlichen Formular.

Staffelmiete (Art. 269c OR)

Bei der Staffelmiete legt der Vertrag im Voraus fest, wie der Mietzins steigt, etwa «ab 1.4.2025 CHF 1'900, ab 1.4.2026 CHF 1'950». Gültig ist das nur, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind (Art. 269c OR):

  1. Der Mietvertrag wird für mindestens drei Jahre abgeschlossen;
  2. der Mietzins wird höchstens einmal jährlich erhöht;
  3. der Betrag jeder Erhöhung ist in Franken festgelegt – nicht in Prozent und nicht an einen Index gekoppelt.

So vereinbarte Stufen können nicht angefochten werden, vorbehalten bleibt die Anfechtung des Anfangsmietzinses (Art. 270d OR). Eine Senkung wegen des Referenzzinssatzes ist während der Staffeldauer nicht möglich. Für die Mitteilung der einzelnen Stufen genügt die Schriftform; das amtliche Formular ist nicht nötig (Art. 269d Abs. 5 OR).

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Wenn die feste Dauer endet

Nach Ablauf der festen Dauer laufen die meisten Verträge unbefristet weiter – dann gelten wieder die normalen Regeln. Bei der Indexmiete gibt es eine Falle: Im Urteil 4A_252/2023 vom 24. Oktober 2023 hat das Bundesgericht entschieden, dass Anpassungen wegen Veränderungen während der Indexdauer – auch wegen des Referenzzinssatzes – auf das Ende der Indexdauer unter Einhaltung der Kündigungsfrist verlangt werden müssen. Wer das verpasst, gilt als mit dem damals geltenden Mietzins einverstanden. Spätere Begehren werden dann am Referenzzinssatz zu diesem Zeitpunkt gemessen, nicht am Stand bei Vertragsbeginn.

Praktisch heisst das: Schauen Sie im Vertrag nach, wann die feste Dauer endet, und rechnen Sie die Kündigungsfrist zurück (meist drei Monate auf einen ortsüblichen Termin). Ihr Begehren sollte vorher bei der Vermieterschaft eintreffen. Für die Staffelmiete hat das Bundesgericht die Frage nicht gleich entschieden; es empfiehlt sich aber, auch dort auf das Ende der Staffeldauer zu handeln.

Die für Ihre Gemeinde massgebenden Termine finden Sie unter Kündigungstermine nach Kanton.

So erkennen Sie Ihren Vertragstyp

Entscheidend ist nicht die Überschrift im Vertrag, sondern was tatsächlich vereinbart wurde. Anhaltspunkte:

  • Referenzzinssatz und LIK stehen beide als «Mietzinsbasis»: Das ist der typische gewöhnliche Vertrag. Der LIK-Stand dient nur dazu, später die 40 %-Teuerung zu berechnen. Sie können die Referenzzinssenkung verlangen.
  • Klausel «der Mietzins wird dem LIK angepasst» und Mindestdauer von fünf Jahren für die Vermieterschaft: echte Indexmiete. Der Referenzzinssatz zählt bis zum Ende der Dauer nicht.
  • Indexklausel ohne fünfjährige Mindestdauer: Die Indexierung ist ungültig (Art. 269b OR). Der Vertrag wird wie ein gewöhnlicher behandelt – die Referenzzinsregel gilt. Diese Fehleinordnung ist häufig; unsere Berechnung behandelt einen Vertrag automatisch als gewöhnlich, wenn keine Mindestdauer von mindestens fünf Jahren ersichtlich ist.
  • Tabelle künftiger Mietzinse in Franken mit Daten, Dauer mindestens drei Jahre: Staffelmiete.
  • Stufen in Prozent oder ohne Mindestdauer: Die Staffelung ist ungültig; es gelten die normalen Regeln.

Unsere Vertragsprüfung liest diese Klauseln aus Ihrem Dokument; den Vertragstyp können Sie vor jeder Berechnung bestätigen oder korrigieren.

Luxuswohnungen und subventionierte Wohnungen

Zwei weitere Gruppen fallen nicht unter die Regeln über missbräuchliche Mietzinse:

  • Luxuriöse Wohnungen und Einfamilienhäuser mit sechs oder mehr Wohnräumen, ohne Anrechnung der Küche (Art. 253b Abs. 2 OR, Art. 2 Abs. 1 VMWG). Beide Kriterien müssen erfüllt sein: Das Objekt muss luxuriös sein und mindestens sechs Zimmer haben. Eine 4.5-Zimmer-Wohnung mit hochwertiger Küche ist nicht ausgenommen, ebenso wenig ein einfach ausgestattetes 7-Zimmer-Haus.
  • Wohnungen, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse eine Behörde kontrolliert (Art. 253b Abs. 3 OR). Hier entscheidet die zuständige Behörde über den Mietzins, nicht die Schlichtungsbehörde nach Art. 270a OR. Massgebend ist die behördliche Mietzinskontrolle – nicht bloss, dass eine Wohnung günstig ist oder einer Genossenschaft gehört.
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Häufige Fragen

Mein Vertrag erwähnt den LIK. Habe ich eine Indexmiete?

Nicht unbedingt. Viele gewöhnliche Mietverträge nennen den LIK-Stand als Teil der Mietzinsbasis, zusammen mit dem Referenzzinssatz. Eine Indexmiete liegt nur vor, wenn vereinbart ist, dass der Mietzins dem LIK folgt, und die Vermieterschaft den Vertrag mindestens fünf Jahre lang nicht kündigen kann (Art. 269b OR, Art. 17 Abs. 4 VMWG).

Kann ich bei einer Indexmiete eine Senkung verlangen?

Ja, aber nur wegen des Index: Sinkt der LIK, ist der Mietzins entsprechend anzupassen (Art. 17 Abs. 2 VMWG). Der Referenzzinssatz spielt während der Indexdauer keine Rolle.

Was passiert, wenn die feste Dauer der Indexmiete endet?

Die Indexierung fällt dahin. Laut Bundesgericht (4A_252/2023 vom 24. Oktober 2023) müssen Anpassungen wegen Veränderungen während der Indexdauer, auch wegen des Referenzzinssatzes, auf das Ende der Indexdauer unter Einhaltung der Kündigungsfrist verlangt werden. Wer das verpasst, gilt als mit dem Mietzins einverstanden.

Kann ich eine Staffelerhöhung anfechten?

Nein, unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses können gestaffelte Mietzinse nicht angefochten werden (Art. 270d OR). Die Staffelung ist aber nur gültig bei mindestens drei Jahren Vertragsdauer, höchstens einer Erhöhung pro Jahr und Beträgen in Franken (Art. 269c OR).

Gilt das Mietrecht auch für grosse Wohnungen?

Für luxuriöse Wohnungen und Einfamilienhäuser mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Küche) gelten die Bestimmungen über missbräuchliche Mietzinse nicht (Art. 253b Abs. 2 OR). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein: Eine grosse, aber gewöhnlich ausgestattete Wohnung ist nicht ausgenommen.

Quellen

  • Art. 253b, 269b, 269c, 270c und 270d OR (SR 220)
  • Art. 2 und 17 VMWG (SR 221.213.11)
  • Bundesgericht, Medienmitteilung zu 4A_252/2023 (Indexmiete, Ende der Indexdauer)

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Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage im Schweizer Mietrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streitigkeiten hilft die kantonale Schlichtungsbehörde oder ein Mieterverband.

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