Im Kanton Schaffhausen kann auf jedes Monatsende gekündigt werden, ausser auf den 31. Dezember. Die Kündigungstermine in Ihrem Mietvertrag gehen den ortsüblichen Terminen vor; die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).
| Gebiet | Termine | Hinweis |
|---|---|---|
| Ganzer Kanton | 31.01. · 28.02. · 31.03. · 30.04. · 31.05. · 30.06. · 31.07. · 31.08. · 30.09. · 31.10. · 30.11. | Jedes Monatsende ausser 31. Dezember. |
Die Kündigungstermine im Mietvertrag gehen immer vor. Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).
Für einen Mietvertrag in Schaffhausen ohne eigene Termine rechnet unser Rechner derzeit mit 31.03. · 30.06. · 30.09. Nächster erreichbarer Termin: Begehren abschicken bis 26.12.2026, die tiefere Miete gilt dann ab 01.04.2027.
Wo mehr Termine möglich sind, verwenden wir bewusst eine vorsichtige Auswahl, damit kein Begehren zu spät kommt.
Kantonale Schlichtungsstelle für Mietsachen
Eine Schlichtungsstelle für den ganzen Kanton in Schaffhausen, paritätisch mit Vertretungen von Mieter- und Vermieterseite besetzt. Gesuche können schriftlich oder elektronisch über eine anerkannte Zustellplattform an schlichtungsstellen@sh.ch eingereicht werden. Das Schlichtungsverfahren ist in Mietsachen kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO); das Verfahren vor Gericht ist kostenpflichtig.
Offizielle Informationen und Adressen
Nach einer Ablehnung – oder wenn die Vermieterschaft innert 30 Tagen nicht antwortet – haben Sie 30 Tage Zeit, die Schlichtungsbehörde anzurufen (Art. 270a Abs. 2 OR). Mehr dazu: Vermieter lehnt ab – so gehen Sie vor.
Für eine persönliche Beratung: Mieterinnen- und Mieterverband Schaffhausen
Gilt z. B. für Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall, Thayngen, Stein am Rhein, Beringen.
Sorgfältig aus den genannten Quellen zusammengestellt; ortsübliche Termine können lokal abweichen. Keine Rechtsberatung.