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Mietzinssenkung im Kanton Bern

Geprüft 23.09.2026 · Referenzzinssatz 1.25 %

In der Stadt Bern und Umgebung sind der 30. April und der 31. Oktober ortsüblich. In den übrigen Gemeinden des Kantons ist gemäss gängigen Übersichten jedes Monatsende ausser dem 31. Dezember möglich; im Zweifel gibt die Gemeinde oder die regionale Schlichtungsbehörde Auskunft. Die Kündigungstermine im Mietvertrag gehen den ortsüblichen Terminen vor. Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).

Ortsübliche Kündigungstermine

GebietTermineHinweis
Stadt Bern und Umgebung 30.04. · 31.10. Welche Nachbargemeinden zur «Umgebung» zählen, ist nicht einheitlich festgelegt.
Übrige Gemeinden des Kantons 31.01. · 28.02. · 31.03. · 30.04. · 31.05. · 30.06. · 31.07. · 31.08. · 30.09. · 31.10. · 30.11. Jedes Monatsende ausser 31. Dezember (gemäss ImmoScout24- und homegate-Übersicht; kein amtliches Verzeichnis gefunden).

Die Kündigungstermine im Mietvertrag gehen immer vor. Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).

Nächste Frist für das Herabsetzungsbegehren

Für einen Mietvertrag in Bern ohne eigene Termine rechnet unser Rechner derzeit mit 30.04. · 31.10.. Nächster erreichbarer Termin: Begehren abschicken bis 26.01.2027, die tiefere Miete gilt dann ab 01.05.2027.

Wie viel sinkt Ihre Miete?

CHF
Ohne Nebenkosten.
Vertragsbeginn oder letzte Mietzinsanpassung.
Für Frist und Datum, ab dem die tiefere Miete gilt.

Wenn die Vermieterschaft ablehnt: Schlichtungsbehörde

Regionale Schlichtungsbehörde

Der Kanton Bern hat vier regionale Schlichtungsbehörden: Bern-Mittelland (Bern), Berner Jura-Seeland (Biel), Emmental-Oberaargau (Burgdorf) und Oberland (Thun). In Mietsachen entscheiden sie mit je einer Fachrichterin oder einem Fachrichter von Mieter- und Vermieterseite und bieten kostenlose Rechtsberatung im Mietrecht an. Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist kostenlos (Art. 113 ZPO).

Offizielle Informationen und Adressen

Nach einer Ablehnung – oder wenn die Vermieterschaft innert 30 Tagen nicht antwortet – haben Sie 30 Tage Zeit, die Schlichtungsbehörde anzurufen (Art. 270a Abs. 2 OR). Mehr dazu: Vermieter lehnt ab – so gehen Sie vor.

Beratung vor Ort

Für eine persönliche Beratung: Mieterinnen- und Mieterverband Kanton Bern

Gilt z. B. für Bern, Biel/Bienne, Thun, Köniz, Burgdorf, Langenthal.

Quellen

  • Justiz Kanton Bern – Überblick über die Schlichtungsbehörden
  • ImmoScout24 – Die ortsüblichen Kündigungstermine
  • homegate.ch – Ortsübliche Kündigungstermine (Stand 25.10.2024)
  • Schweizerischer Mieterschutz – Übersicht Schlichtungsbehörden und Kündigungstermine (ältere Liste, Adressen teils überholt)

Weitere Kantone

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  • Genf

Sorgfältig aus den genannten Quellen zusammengestellt; ortsübliche Termine können lokal abweichen. Keine Rechtsberatung.

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