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Herabsetzungsbegehren: Vorlage & Muster

Aktualisiert 23.09.2026 · Aktueller Referenzzinssatz 1.25 %

Ein Herabsetzungsbegehren ist ein einfacher, schriftlicher und unterschriebener Brief an die Vermieterschaft – ein amtliches Formular braucht es nicht. Es muss vor Beginn der Kündigungsfrist eintreffen und verlangt die Senkung auf den nächsten Kündigungstermin; die Vermieterschaft hat danach 30 Tage Zeit für eine Antwort.

Inhalt
  1. Rechtliche Grundlage
  2. Form: Brief mit Unterschrift, kein Formular
  3. Frist: Wann der Brief eintreffen muss
  4. Was ins Begehren gehört
  5. Vorlage zum Kopieren
  6. Nach dem Versand: zweimal 30 Tage
  7. Häufige Fehler

Rechtliche Grundlage

Nach Art. 270a Abs. 1 OR können Mieterinnen und Mieter den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass die Vermieterschaft wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen – vor allem wegen einer Kostensenkung – einen übersetzten Ertrag erzielt. Der häufigste Anlass ist eine Senkung des hypothekarischen Referenzzinssatzes, der aktuell bei 1.25 % liegt.

Wie stark der Mietzins sinken darf, ergibt sich aus Art. 13 VMWG: Bei Referenzzinssätzen unter 5 % entspricht jeder Schritt von 0.25 Prozentpunkten bei einer Erhöhung 3 % des Mietzinses. Umgekehrt gerechnet ergeben sich die in der Praxis verwendeten Senkungssätze – 2.91 % bei 0.25 Punkten, 5.66 % bei 0.50 Punkten, 8.26 % bei 0.75 Punkten. Die Vermieterschaft darf 40 % der Teuerung seit der letzten Mietzinsanpassung sowie allgemeine Kostensteigerungen gegenrechnen.

Form: Brief mit Unterschrift, kein Formular

Das amtliche Formular ist nur vorgeschrieben, wenn die Vermieterschaft den Mietzins erhöht oder den Vertrag einseitig ändert (Art. 269d OR). Für das Begehren der Mieterschaft verlangt das Gesetz lediglich die Schriftform (Art. 270a Abs. 2 OR). In der Praxis heisst das:

  • ein Brief mit eigenhändiger Unterschrift – eine gewöhnliche E-Mail oder SMS genügt in der Regel nicht;
  • unterschrieben von allen Mietparteien, die im Vertrag stehen – bei gemeinsamer Miete können Rechte aus dem Vertrag grundsätzlich nur gemeinsam geltend gemacht werden;
  • verschickt per Einschreiben – nicht vorgeschrieben, aber der einzige praktische Nachweis, wann der Brief eingetroffen ist.

Frist: Wann der Brief eintreffen muss

Die Senkung wirkt auf den nächsten Kündigungstermin gemäss Mietvertrag, unter Einhaltung der Kündigungsfrist – bei Wohnungen in der Regel drei Monate (Art. 266c OR). Das Begehren muss deshalb vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen, genau wie eine Kündigung.

Kündigungstermin im VertragKündigungsfristBrief muss eintreffen bisTieferer Mietzins ab
31. März3 Monate31. Dezember1. April
30. Juni3 Monate31. März1. Juli
30. September3 Monate30. Juni1. Oktober

Rechnen Sie einige Tage für die Zustellung des Einschreibens ein. Enthält der Vertrag keine Kündigungstermine, gelten die ortsüblichen Termine des Kantons – siehe Kündigungstermine nach Kanton. Ein verspätetes Begehren ist nicht verloren: Es wirkt einfach auf den darauffolgenden Termin. Eine rückwirkende Senkung ist ausgeschlossen.

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Was ins Begehren gehört

  1. Namen und Adresse aller Mietparteien sowie die Adresse des Mietobjekts.
  2. Die Vermieterschaft oder Verwaltung als Empfängerin.
  3. Den Referenzzinssatz, auf dem der aktuelle Mietzins beruht (aus dem Vertrag oder der letzten Anpassung), und den aktuellen Satz.
  4. Die verlangte Senkung in Prozent und idealerweise den neuen Nettomietzins in Franken.
  5. Das Datum, ab dem die Senkung gelten soll (nächster Kündigungstermin).
  6. Die Bitte um schriftliche Stellungnahme innert 30 Tagen.
  7. Die eigenhändigen Unterschriften aller Mietparteien.

Mögliche Gegenpositionen der Vermieterschaft müssen Sie nicht selbst berechnen – es ist an ihr, diese geltend zu machen. Viele Mieterinnen und Mieter nennen trotzdem einen realistischen Nettobetrag, weil das eine rasche Einigung wahrscheinlicher macht.

Vorlage zum Kopieren

Ersetzen Sie alle Angaben in [eckigen Klammern].

[Vorname Name Mieter/in 1]
[Vorname Name Mieter/in 2]
[Strasse Nr.]
[PLZ Ort]

Einschreiben
[Name Verwaltung / Vermieter/in]
[Strasse Nr.]
[PLZ Ort]

[Ort], [Datum]

Herabsetzungsbegehren gemäss Art. 270a OR – Mietobjekt [Adresse, Stockwerk, Wohnungsnummer]

Sehr geehrte Damen und Herren

Unser Nettomietzins von CHF [Betrag] pro Monat basiert auf einem hypothekarischen Referenzzinssatz von [z. B. 1.75] %. Das Bundesamt für Wohnungswesen hat den Referenzzinssatz inzwischen auf [z. B. 1.25] % gesenkt.

Gestützt auf Art. 270a OR in Verbindung mit Art. 13 VMWG verlangen wir die Herabsetzung des Nettomietzinses um [z. B. 5.66] % auf den nächstmöglichen Kündigungstermin, den [Datum]. Der neue Nettomietzins beträgt somit CHF [neuer Betrag] pro Monat, gültig ab [Datum Tag nach dem Kündigungstermin].

Bitte teilen Sie uns Ihre Stellungnahme innert 30 Tagen schriftlich mit (Art. 270a Abs. 2 OR). Sollten Sie Gegenpositionen wie Teuerung oder allgemeine Kostensteigerungen geltend machen, bitten wir um eine nachvollziehbare Berechnung.

Freundliche Grüsse

[Unterschrift Mieter/in 1]    [Unterschrift Mieter/in 2]

Wohnen Sie allein, streichen Sie die zweite Mietpartei. Stehen mehr als zwei Personen im Vertrag, ergänzen Sie alle Namen und Unterschriften.

Nach dem Versand: zweimal 30 Tage

Art. 270a Abs. 2 OR setzt zwei aufeinanderfolgende Fristen:

  1. Die Vermieterschaft muss innert 30 Tagen Stellung nehmen, gerechnet ab Erhalt des Begehrens.
  2. Lehnt sie ab, stimmt sie nur teilweise zu oder antwortet sie nicht fristgerecht, können Sie innert weiterer 30 Tage die kantonale Schlichtungsbehörde anrufen. Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO).

Lassen Sie die zweite Frist verstreichen, ist dieses Begehren erledigt; Sie können ein neues auf den folgenden Kündigungstermin stellen. Bezahlen Sie bis zu einer Einigung oder einem Entscheid den bisherigen Mietzins weiter. Wie Sie nach einer Ablehnung vorgehen, lesen Sie unter Vermieter lehnt Mietzinssenkung ab.

Häufige Fehler

  • Zu spät verschickt. Massgebend ist das Eintreffen bei der Vermieterschaft, nicht der Poststempel.
  • Falscher Basissatz. Wurde der Mietzins seit Mietbeginn angepasst, zählt der Referenzzinssatz der letzten Anpassung, nicht jener beim Einzug.
  • Fehlende Unterschriften. Stehen zwei Personen im Vertrag und unterschreibt nur eine, kann das Begehren angreifbar sein.
  • Nur per E-Mail. Ohne unterschriebenen Brief lässt sich die Schriftform kaum nachweisen.
  • Frist für die Schlichtungsbehörde verpasst. Notieren Sie beide Daten gleich beim Versand.
  • Index- oder Staffelmiete. Hier gelten andere Regeln – siehe Indexmiete und Staffelmiete.

Wenn Sie das Begehren nicht selbst aufsetzen möchten: mietzins-senkung.ch berechnet die Senkung anhand Ihres Vertrags, erstellt das Begehren mit dem korrekten Termin und verschickt es per Einschreiben – einmalig CHF 39. Der Rechner ist kostenlos.

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Häufige Fragen

Braucht es für das Herabsetzungsbegehren ein amtliches Formular?

Nein. Das amtliche Formular ist nur für Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch die Vermieterschaft vorgeschrieben (Art. 269d OR). Für das Begehren der Mieterschaft genügt ein unterschriebener Brief (Art. 270a Abs. 2 OR).

Genügt eine E-Mail?

In der Regel nicht. Das Gesetz verlangt Schriftform, also einen eigenhändig unterschriebenen Brief. Eine gewöhnliche E-Mail erfüllt das nicht. Versenden Sie das Begehren per Einschreiben, damit Sie den Zugang beweisen können.

Müssen alle Mietparteien unterschreiben?

Wenn mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben haben, sollten alle das Begehren unterzeichnen. Bei gemeinsamer Miete können die Mieterinnen und Mieter Rechte aus dem Vertrag grundsätzlich nur gemeinsam geltend machen.

Was passiert, wenn ich den Termin verpasse?

Ein zu spät eintreffendes Begehren wirkt nicht auf den verpassten Termin. Eine rückwirkende Senkung ist ausgeschlossen. Sie können die Senkung aber auf den nächstfolgenden Kündigungstermin verlangen.

Riskiere ich eine Kündigung, wenn ich eine Senkung verlange?

Eine Kündigung, die ausgesprochen wird, weil Sie nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen, ist anfechtbar (Art. 271a Abs. 1 lit. a OR). Während eines Schlichtungsverfahrens und in der Regel drei Jahre danach besteht ein zusätzlicher Kündigungsschutz.

Um wie viel darf ich die Senkung verlangen?

Bei Referenzzinssätzen unter 5 % berechtigt eine Senkung um 0.25 Prozentpunkte zu einer Mietzinssenkung von 2.91 %, eine Senkung um 0.50 Punkte zu 5.66 % (Art. 13 VMWG). Die Vermieterschaft darf Teuerung (40 % des LIK-Anstiegs) und allgemeine Kostensteigerungen gegenrechnen. Den Nettobetrag berechnet unser kostenloser Rechner.

Quellen

  • Obligationenrecht, Art. 266c, 269d, 270a und 271a OR (SR 220)
  • Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), Art. 13
  • Bundesamt für Wohnungswesen (BWO): Hypothekarischer Referenzzinssatz
  • Gerichte Kanton Zürich: Mietzinssenkung

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Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage im Schweizer Mietrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streitigkeiten hilft die kantonale Schlichtungsbehörde oder ein Mieterverband.

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