Kanton ZH
In der Stadt Zürich sowie in den Bezirken Dietikon und Bülach sind der 31. März und der 30. September ortsüblich. In den übrigen Bezirken gilt zusätzlich der 30. Juni. Die Kündigungstermine im Mietvertrag gehen den ortsüblichen Terminen vor. Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).
| Gebiet | Termine | Hinweis |
|---|---|---|
| Stadt Zürich, Bezirk Dietikon, Bezirk Bülach | 31.03. · 30.09. | Gemäss HEV Zürich; für die Stadt Zürich bestätigt durch mehrere Übersichten. |
| Übrige Bezirke des Kantons | 31.03. · 30.06. · 30.09. | Zum Beispiel Winterthur, Uster, Horgen, Meilen. |
Die Kündigungstermine im Mietvertrag gehen immer vor. Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).
Für einen Mietvertrag in Zürich ohne eigene Termine rechnet unser Rechner derzeit mit 31.03. · 30.09.. Nächster erreichbarer Termin: Begehren abschicken bis 26.12.2026, die tiefere Miete gilt dann ab 01.04.2027.
Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am Bezirksgericht
Jedem Bezirksgericht ist eine eigene paritätische Schlichtungsbehörde angegliedert (Vorsitz plus je eine Vertretung von Mieter- und Vermieterseite). Zuständig ist die Schlichtungsbehörde am Ort der Mietsache; die Gerichte des Kantons Zürich führen eine Karte zur Auswahl. Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist kostenlos (Art. 113 ZPO).
Offizielle Informationen und Adressen
Nach einer Ablehnung – oder wenn die Vermieterschaft innert 30 Tagen nicht antwortet – haben Sie 30 Tage Zeit, die Schlichtungsbehörde anzurufen (Art. 270a Abs. 2 OR). Mehr dazu: Vermieter lehnt ab – so gehen Sie vor.
Für eine persönliche Beratung: Mieterinnen- und Mieterverband Zürich
Gilt z. B. für Zürich, Winterthur, Uster, Dübendorf, Dietikon, Wädenswil.
Sorgfältig aus den genannten Quellen zusammengestellt; ortsübliche Termine können lokal abweichen. Keine Rechtsberatung.