Ratgeber
Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt seit dem 2. September 2025 1.25 % und wurde am 1. September 2026 bestätigt. Wenn Ihr Mietzins zuletzt auf einem höheren Satz (1.50 % oder mehr) festgelegt wurde, können Sie eine Senkung verlangen: rechnerisch 2.91 % pro Viertelprozentpunkt, abzüglich allfälliger Teuerung und Kostensteigerungen, welche die Vermieterschaft verrechnen darf.
Der hypothekarische Referenzzinssatz wird vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) veröffentlicht. Er entspricht dem volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypotheken, gerundet auf Viertelprozente (Art. 12a VMWG). Für Mieten ist er die zentrale Grösse: Sinkt er, können Mieterinnen und Mieter mit einem auf höherem Satz festgelegten Mietzins eine Senkung verlangen; steigt er, darf die Vermieterschaft erhöhen.
Aktuell beträgt der Referenzzinssatz 1.25 %. Er wurde per 2. September 2025 von 1.50 % auf 1.25 % gesenkt und seither bei jeder Bekanntgabe bestätigt, zuletzt am 1. September 2026.
| Gültig ab | Satz | Veränderung |
|---|---|---|
| 03.03.2020 | 1.25 % | −0.25 |
| 02.06.2023 | 1.50 % | +0.25 |
| 02.12.2023 | 1.75 % | +0.25 |
| 04.03.2025 | 1.50 % | −0.25 |
| 02.09.2025 | 1.25 % | −0.25 |
| Dez. 2025 – Sep. 2026 | 1.25 % | unverändert |
Den vollständigen Verlauf seit 2008 finden Sie auf unserer Seite Referenzzinssatz und LIK.
Entscheidend ist nicht der Satz beim Einzug, sondern der Satz, auf dem Ihr Mietzins zuletzt festgelegt wurde. Er steht meist im Mietvertrag («Mietzinsbasis: Referenzzinssatz 1.75 %») oder auf der letzten Mietzinsanpassung. Anspruch auf eine Senkung haben Sie in der Regel, wenn:
Steht im Vertrag kein Referenzzinssatz, wird in der Praxis der Satz angenommen, der bei der letzten Festlegung des Mietzinses galt. Unser Rechner schlägt ihn anhand des Monats für Sie nach.
Bei Referenzzinssätzen unter 5 % entspricht ein Viertelprozentpunkt 3 % Mietzins (Art. 13 Abs. 1 VMWG). Bei einer Senkung ergeben sich daraus die vom BWO publizierten Überwälzungssätze: 2.91 % für 0.25 Prozentpunkte, 5.66 % für 0.50 Prozentpunkte usw. Die Prozente werden also nicht einfach addiert.
| Ihre Miete basiert auf | Typischer Zeitraum der Festlegung | Senkung vor Abzügen | Bei CHF 2'000 |
|---|---|---|---|
| 1.50 % | Jun. 2017 – Feb. 2020, Jun. – Nov. 2023, Mär. – Aug. 2025 | 2.91 % | CHF 58.20 |
| 1.75 % | Jun. 2015 – Mai 2017, Dez. 2023 – Mär. 2025 | 5.66 % | CHF 113.20 |
| 2.00 % | Sep. 2013 – Mai 2015 | 8.26 % | CHF 165.20 |
| 2.25 % | Jun. 2012 – Aug. 2013 | 10.71 % | CHF 214.20 |
| 2.50 % | Dez. 2011 – Mai 2012 | 13.04 % | CHF 260.80 |
| 2.75 % | Dez. 2010 – Nov. 2011 | 15.25 % | CHF 305.00 |
| 3.00 % | Sep. 2009 – Nov. 2010 | 17.36 % | CHF 347.20 |
Das sind Höchstwerte. Bei lange zurückliegenden Festlegungen fallen die Abzüge für Teuerung und allgemeine Kosten meist grösser aus – die tatsächliche Senkung ist dann tiefer.
Angenommen, Ihr Nettomietzins von CHF 2'000 wurde zuletzt im Dezember 2023 auf Basis eines Referenzzinssatzes von 1.75 % festgelegt.
| Referenzzinssatz 1.75 % → 1.25 % (0.50 Prozentpunkte) | −5.66 % |
| Teuerung: 40 % des LIK-Anstiegs von 106.2 (Dez. 2023) auf 108.6 (Aug. 2026) | +0.90 % |
| Allgemeine Kostensteigerung: Pauschale 0.5 % pro Jahr × 2.8 Jahre | +1.41 % |
| Senkung netto | −3.35 % |
| Weniger Miete pro Monat / pro Jahr | CHF 66.92 / CHF 803.04 |
Neuer Nettomietzins: CHF 1'933.08. Die Nebenkosten bleiben unberührt; die Senkung bezieht sich nur auf den Nettomietzins.
Ein tieferer Referenzzinssatz führt nicht automatisch zur vollen Senkung aus der Tabelle. Das Gesetz erlaubt der Vermieterschaft, die Einsparung mit inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen zu verrechnen (Art. 13 Abs. 1 VMWG). Die häufigsten Gegenforderungen sind:
Wie Sie diese Einwände prüfen, erklärt unser Ratgeber Einwände der Vermieterschaft prüfen.
Das BWO gibt den Referenzzinssatz vierteljährlich bekannt, in der Regel am ersten Arbeitstag im März, Juni, September und Dezember. Die nächste Bekanntgabe ist am 1. Dezember 2026. Sinkt der Satz auf 1.00 %, hätten auch Mieterinnen und Mieter mit Mietzinsbasis 1.25 % Anspruch auf eine Senkung, und wer bereits auf einer höheren Basis ist, könnte mehr verlangen. Wir aktualisieren diese Seite am Tag der Bekanntgabe.
Der Referenzzinssatz wurde per 2. September 2025 von 1.50 % auf 1.25 % gesenkt. Bei den Bekanntgaben im Dezember 2025 sowie im März, Juni und September 2026 blieb er unverändert. Die nächste Bekanntgabe des Bundesamts für Wohnungswesen ist am 1. Dezember 2026.
Nein. Die Vermieterschaft muss eine Senkung nicht von sich aus weitergeben. Sie müssen die Herabsetzung schriftlich verlangen (Art. 270a OR). Die Vermieterschaft hat dann 30 Tage Zeit, Stellung zu nehmen.
Pro Viertelprozentpunkt Senkung beträgt die rechnerische Reduktion 2.91 % des Nettomietzinses, bei 0.50 Prozentpunkten 5.66 %. Davon darf die Vermieterschaft 40 % der Teuerung seit der letzten Festlegung und allgemeine Kostensteigerungen abziehen. Bei einer Miete von CHF 2'000, festgelegt im Dezember 2023 auf 1.75 %, bleiben so rund CHF 67 pro Monat.
Eine Senkung wegen des Referenzzinssatzes ist dann nicht möglich. Eine Rolle spielt der Referenzzinssatz erst wieder, wenn er unter 1.25 % fällt. Andere Gründe (z. B. eine übersetzte Rendite) sind möglich, aber aufwendiger nachzuweisen.
Auf den nächsten Kündigungstermin, unter Einhaltung der Kündigungsfrist (bei Wohnungen mindestens drei Monate). Das Begehren muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen.
Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage im Schweizer Mietrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streitigkeiten hilft die kantonale Schlichtungsbehörde oder ein Mieterverband.