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Referenzzinssatz 1.25 %: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Aktualisiert 23.09.2026 · Aktueller Referenzzinssatz 1.25 %

Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt seit dem 2. September 2025 1.25 % und wurde am 1. September 2026 bestätigt. Wenn Ihr Mietzins zuletzt auf einem höheren Satz (1.50 % oder mehr) festgelegt wurde, können Sie eine Senkung verlangen: rechnerisch 2.91 % pro Viertelprozentpunkt, abzüglich allfälliger Teuerung und Kostensteigerungen, welche die Vermieterschaft verrechnen darf.

Inhalt
  1. Aktueller Stand des Referenzzinssatzes
  2. Wer eine Senkung verlangen kann
  3. Tabelle: Senkung nach Basissatz
  4. Rechenbeispiel mit CHF 2'000 Miete
  5. Was die Vermieterschaft abziehen darf
  6. So gehen Sie vor
  7. Nächste Bekanntgabe

Aktueller Stand des Referenzzinssatzes

Der hypothekarische Referenzzinssatz wird vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) veröffentlicht. Er entspricht dem volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypotheken, gerundet auf Viertelprozente (Art. 12a VMWG). Für Mieten ist er die zentrale Grösse: Sinkt er, können Mieterinnen und Mieter mit einem auf höherem Satz festgelegten Mietzins eine Senkung verlangen; steigt er, darf die Vermieterschaft erhöhen.

Aktuell beträgt der Referenzzinssatz 1.25 %. Er wurde per 2. September 2025 von 1.50 % auf 1.25 % gesenkt und seither bei jeder Bekanntgabe bestätigt, zuletzt am 1. September 2026.

Letzte Veränderungen des Referenzzinssatzes (Quelle: BWO)
Gültig abSatzVeränderung
03.03.20201.25 %−0.25
02.06.20231.50 %+0.25
02.12.20231.75 %+0.25
04.03.20251.50 %−0.25
02.09.20251.25 %−0.25
Dez. 2025 – Sep. 20261.25 %unverändert

Den vollständigen Verlauf seit 2008 finden Sie auf unserer Seite Referenzzinssatz und LIK.

Wer eine Senkung verlangen kann

Entscheidend ist nicht der Satz beim Einzug, sondern der Satz, auf dem Ihr Mietzins zuletzt festgelegt wurde. Er steht meist im Mietvertrag («Mietzinsbasis: Referenzzinssatz 1.75 %») oder auf der letzten Mietzinsanpassung. Anspruch auf eine Senkung haben Sie in der Regel, wenn:

  • Ihr Mietzins auf 1.50 % oder mehr basiert – etwa weil er zwischen Juni 2023 und August 2025 (1.50 % bzw. 1.75 %) oder vor März 2020 festgelegt wurde;
  • Sie einen gewöhnlichen Wohnungsmietvertrag haben – keine echte Index- oder Staffelmiete, keine subventionierte Wohnung und kein Luxusobjekt (siehe Indexmiete und Staffelmiete);
  • die Vermieterschaft die Senkung nicht bereits von sich aus weitergegeben hat.

Steht im Vertrag kein Referenzzinssatz, wird in der Praxis der Satz angenommen, der bei der letzten Festlegung des Mietzinses galt. Unser Rechner schlägt ihn anhand des Monats für Sie nach.

Tabelle: Senkung nach Basissatz

Bei Referenzzinssätzen unter 5 % entspricht ein Viertelprozentpunkt 3 % Mietzins (Art. 13 Abs. 1 VMWG). Bei einer Senkung ergeben sich daraus die vom BWO publizierten Überwälzungssätze: 2.91 % für 0.25 Prozentpunkte, 5.66 % für 0.50 Prozentpunkte usw. Die Prozente werden also nicht einfach addiert.

Mögliche Senkung auf 1.25 % vor Abzügen der Vermieterschaft (Beispiel: CHF 2'000 Nettomiete)
Ihre Miete basiert aufTypischer Zeitraum der FestlegungSenkung vor AbzügenBei CHF 2'000
1.50 %Jun. 2017 – Feb. 2020, Jun. – Nov. 2023, Mär. – Aug. 20252.91 %CHF 58.20
1.75 %Jun. 2015 – Mai 2017, Dez. 2023 – Mär. 20255.66 %CHF 113.20
2.00 %Sep. 2013 – Mai 20158.26 %CHF 165.20
2.25 %Jun. 2012 – Aug. 201310.71 %CHF 214.20
2.50 %Dez. 2011 – Mai 201213.04 %CHF 260.80
2.75 %Dez. 2010 – Nov. 201115.25 %CHF 305.00
3.00 %Sep. 2009 – Nov. 201017.36 %CHF 347.20

Das sind Höchstwerte. Bei lange zurückliegenden Festlegungen fallen die Abzüge für Teuerung und allgemeine Kosten meist grösser aus – die tatsächliche Senkung ist dann tiefer.

Rechenbeispiel mit CHF 2'000 Miete

Angenommen, Ihr Nettomietzins von CHF 2'000 wurde zuletzt im Dezember 2023 auf Basis eines Referenzzinssatzes von 1.75 % festgelegt.

Referenzzinssatz 1.75 % → 1.25 % (0.50 Prozentpunkte)−5.66 %
Teuerung: 40 % des LIK-Anstiegs von 106.2 (Dez. 2023) auf 108.6 (Aug. 2026)+0.90 %
Allgemeine Kostensteigerung: Pauschale 0.5 % pro Jahr × 2.8 Jahre+1.41 %
Senkung netto−3.35 %
Weniger Miete pro Monat / pro JahrCHF 66.92 / CHF 803.04

Neuer Nettomietzins: CHF 1'933.08. Die Nebenkosten bleiben unberührt; die Senkung bezieht sich nur auf den Nettomietzins.

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Was die Vermieterschaft abziehen darf

Ein tieferer Referenzzinssatz führt nicht automatisch zur vollen Senkung aus der Tabelle. Das Gesetz erlaubt der Vermieterschaft, die Einsparung mit inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen zu verrechnen (Art. 13 Abs. 1 VMWG). Die häufigsten Gegenforderungen sind:

  • Teuerung: höchstens 40 % der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Mietzinsfestlegung (Art. 16 VMWG).
  • Allgemeine Kostensteigerungen: höhere Unterhaltskosten, Gebühren, Versicherungsprämien usw. (Art. 12 VMWG). Viele Schlichtungsbehörden akzeptieren eine Pauschale von 0.5 % bis 1 % pro Jahr; unser Rechner verwendet die tiefere Pauschale von 0.5 %. Eine Pauschale müssen Sie nicht akzeptieren: Verlangt die Vermieterschaft mehr, muss sie die effektiven Kosten belegen.
  • Vorbehalte: Hat die Vermieterschaft eine frühere Erhöhung nicht voll weitergegeben und dies als Vorbehalt in Franken oder Prozent festgehalten (Art. 18 VMWG), kann sie diesen verrechnen.

Wie Sie diese Einwände prüfen, erklärt unser Ratgeber Einwände der Vermieterschaft prüfen.

So gehen Sie vor

  1. Basis prüfen: Referenzzinssatz und Datum der letzten Mietzinsfestlegung im Mietvertrag oder auf der letzten Anpassung suchen.
  2. Rechnen: mit dem Rechner oder der Tabelle oben.
  3. Schriftlich verlangen: Das Herabsetzungsbegehren muss schriftlich erfolgen (Art. 270a Abs. 2 OR); als Nachweis empfiehlt sich ein Einschreiben. Unterschreiben sollten alle im Vertrag genannten Mietparteien. Eine Vorlage finden Sie im Ratgeber Herabsetzungsbegehren: Vorlage und Muster.
  4. Frist beachten: Die Senkung gilt auf den nächsten Kündigungstermin unter Einhaltung der Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten (Art. 266c OR). Das Begehren muss vor Beginn der Kündigungsfrist eintreffen – siehe Kündigungstermine nach Kanton.
  5. 30 Tage abwarten: Die Vermieterschaft muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Lehnt sie ab oder antwortet sie nicht, können Sie innert weiterer 30 Tage kostenlos die Schlichtungsbehörde anrufen (Was tun, wenn die Vermieterschaft ablehnt).

Nächste Bekanntgabe

Das BWO gibt den Referenzzinssatz vierteljährlich bekannt, in der Regel am ersten Arbeitstag im März, Juni, September und Dezember. Die nächste Bekanntgabe ist am 1. Dezember 2026. Sinkt der Satz auf 1.00 %, hätten auch Mieterinnen und Mieter mit Mietzinsbasis 1.25 % Anspruch auf eine Senkung, und wer bereits auf einer höheren Basis ist, könnte mehr verlangen. Wir aktualisieren diese Seite am Tag der Bekanntgabe.

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Häufige Fragen

Seit wann gilt der Referenzzinssatz von 1.25 %?

Der Referenzzinssatz wurde per 2. September 2025 von 1.50 % auf 1.25 % gesenkt. Bei den Bekanntgaben im Dezember 2025 sowie im März, Juni und September 2026 blieb er unverändert. Die nächste Bekanntgabe des Bundesamts für Wohnungswesen ist am 1. Dezember 2026.

Bekomme ich die Senkung automatisch?

Nein. Die Vermieterschaft muss eine Senkung nicht von sich aus weitergeben. Sie müssen die Herabsetzung schriftlich verlangen (Art. 270a OR). Die Vermieterschaft hat dann 30 Tage Zeit, Stellung zu nehmen.

Wie viel Miete kann ich sparen?

Pro Viertelprozentpunkt Senkung beträgt die rechnerische Reduktion 2.91 % des Nettomietzinses, bei 0.50 Prozentpunkten 5.66 %. Davon darf die Vermieterschaft 40 % der Teuerung seit der letzten Festlegung und allgemeine Kostensteigerungen abziehen. Bei einer Miete von CHF 2'000, festgelegt im Dezember 2023 auf 1.75 %, bleiben so rund CHF 67 pro Monat.

Meine Miete basiert auf 1.25 %. Kann ich trotzdem etwas tun?

Eine Senkung wegen des Referenzzinssatzes ist dann nicht möglich. Eine Rolle spielt der Referenzzinssatz erst wieder, wenn er unter 1.25 % fällt. Andere Gründe (z. B. eine übersetzte Rendite) sind möglich, aber aufwendiger nachzuweisen.

Ab wann gilt die tiefere Miete?

Auf den nächsten Kündigungstermin, unter Einhaltung der Kündigungsfrist (bei Wohnungen mindestens drei Monate). Das Begehren muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen.

Quellen

  • Bundesamt für Wohnungswesen (BWO): Hypothekarischer Referenzzinssatz
  • Art. 12a, 13 und 16 VMWG (SR 221.213.11)
  • Art. 266c und 270a OR (SR 220)
  • Mieterinnen- und Mieterverband: Mietzinssenkung

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Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage im Schweizer Mietrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streitigkeiten hilft die kantonale Schlichtungsbehörde oder ein Mieterverband.

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