Im Kanton Nidwalden sind der 31. März, der 30. Juni und der 30. September ortsüblich. Die Kündigungstermine im Mietvertrag gehen den ortsüblichen Terminen vor. Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).
| Gebiet | Termine | Hinweis |
|---|---|---|
| Ganzer Kanton | 31.03. · 30.06. · 30.09. | Gemäss übereinstimmenden Marktübersichten; eine amtliche Liste des Kantons haben wir nicht gefunden. |
Die Kündigungstermine im Mietvertrag gehen immer vor. Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).
Für einen Mietvertrag in Stans ohne eigene Termine rechnet unser Rechner derzeit mit 31.03. · 30.06. · 30.09. Nächster erreichbarer Termin: Begehren abschicken bis 26.12.2026, die tiefere Miete gilt dann ab 01.04.2027.
Schlichtungsbehörde in Zivilsachen Nidwalden
Eine kantonale Schlichtungsbehörde in Stans ist für den ganzen Kanton zuständig. In Miet- und Pachtsachen tagt sie mit einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung von Vermieter- und Mieterschaft und berät auch als Rechtsberatungsstelle. Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist kostenlos (Art. 113 ZPO).
Offizielle Informationen und Adressen
Nach einer Ablehnung – oder wenn die Vermieterschaft innert 30 Tagen nicht antwortet – haben Sie 30 Tage Zeit, die Schlichtungsbehörde anzurufen (Art. 270a Abs. 2 OR). Mehr dazu: Vermieter lehnt ab – so gehen Sie vor.
Für eine persönliche Beratung: Mieterinnen- und Mieterverband Luzern, Nidwalden, Obwalden, Uri
Nidwalden hat keine eigene Sektion des Mieterverbands; zuständig ist der Mieterverband Luzern, Nidwalden, Obwalden, Uri.
Gilt z. B. für Stans, Hergiswil, Buochs, Stansstad, Beckenried.
Sorgfältig aus den genannten Quellen zusammengestellt; ortsübliche Termine können lokal abweichen. Keine Rechtsberatung.