Den Mietzins einer neuen Wohnung können Sie innert 30 Tagen nach der Übernahme bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten – wenn Sie sich wegen einer Notlage oder des Wohnungsmarkts zum Vertrag gezwungen sahen oder die Miete gegenüber dem Vormieter erheblich erhöht wurde (Art. 270 OR). In Kantonen mit Formularpflicht ist ein Anfangsmietzins ohne korrektes Formular nicht gültig vereinbart; dann gilt die 30-Tage-Frist nicht.
Nach Art. 270 Abs. 1 OR können Sie den Anfangsmietzins bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten und seine Herabsetzung verlangen, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist:
Zusätzlich muss der Mietzins selbst missbräuchlich im Sinne von Art. 269 und 269a OR sein – er bringt der Vermieterschaft also einen übersetzten Ertrag oder liegt über den orts- und quartierüblichen Mieten. Wo Wohnungsmangel herrscht, ist die Voraussetzung der Marktverhältnisse häufig erfüllt. Was «erheblich» heisst, sagt das Gesetz nicht; der Mieterinnen- und Mieterverband nennt als Orientierung eine Erhöhung um rund 10 % ohne Renovation.
In Kantonen mit Formularpflicht muss die Vermieterschaft das Formular beim Abschluss des Vertrags abgeben.
Die 30-tägige Frist beginnt mit der Übergabe, in der Regel mit der Schlüsselübergabe.
Formular vergleichen oder den bisherigen Mietzins bei der Vermieterschaft erfragen (Art. 256a Abs. 2 OR).
Das schriftliche Gesuch muss bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung sein.
Die Behörde versucht eine Einigung; viele Fälle enden mit einem Vergleich.
Bei Erfolg wird der Anfangsmietzins herabgesetzt; zu viel Bezahltes wird verrechnet oder zurückerstattet.
Bei Wohnungsmangel können die Kantone das amtliche Formular für neue Mietverträge obligatorisch erklären (Art. 270 Abs. 2 OR). Das Formular zeigt, wie viel der Vormieter bezahlt hat und weshalb der Mietzins erhöht wurde. Seit dem 1. Oktober 2025 muss es zudem den Referenzzinssatz und den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise angeben, auf denen der bisherige Mietzins beruhte (Art. 19 Abs. 3 VMWG). So werden versteckte Erhöhungen sichtbar – etwa wenn eine Miete trotz des heute tieferen Satzes von 1.25 % unverändert weiterverlangt wird.
Laut dem Verzeichnis des Bundesamts für Wohnungswesen (Ausgabe September 2026) gilt die Formularpflicht derzeit in:
| Kanton | Formularpflicht | Leerwohnungsziffer 1. Juni 2026 |
|---|---|---|
| Basel-Stadt | ja | 0.78 % |
| Bern | ja (seit 1. Dezember 2025) | 1.04 % |
| Freiburg | ja | 1.26 % |
| Genf | ja | 0.31 % |
| Luzern | ja | 0.70 % |
| Neuenburg | teilweise (bestimmte Gemeinden, 2–5 Zimmer) | 1.64 % |
| Waadt | teilweise (alle Bezirke ausser Aigle) | 0.87 % |
| Zug | ja | 0.20 % |
| Zürich | ja | 0.52 % |
Die Pflicht hängt von der Leerwohnungsziffer ab und kann jährlich ändern. Das Wallis hat eine gesetzliche Grundlage, aber derzeit keine Pflicht. In allen übrigen Kantonen gibt es kein Pflichtformular – anfechten können Sie den Anfangsmietzins innert 30 Tagen trotzdem.
Wird in einem Kanton mit Formularpflicht der Vertrag ohne Formular abgeschlossen – oder fehlen darauf die vorgeschriebenen Angaben oder die Begründung –, hat das für die Vermieterschaft eine gewichtige Folge. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Mietvertrag gültig bleibt, die Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses aber nichtig ist (BGE 120 II 341, bestätigt in 4A_168/2014). Die Mieterschaft kann dann:
Das Gericht greift dabei nicht automatisch auf den Vormietzins zurück, sondern legt einen den Umständen angemessenen Mietzins fest. Die Grenze ist der Rechtsmissbrauch: Wer das fehlende Formular bemerkt und bewusst schweigt, um es später auszunutzen, kann abgewiesen werden. Das blosse jahrelange Bezahlen der Miete ist dagegen nicht rechtsmissbräuchlich.
In jedem Kanton können Sie von der Vermieterschaft verlangen, dass sie Ihnen die Höhe des bisherigen Mietzinses mitteilt (Art. 256a Abs. 2 OR). Fragen Sie schriftlich und früh nach – Sie haben ab der Übergabe nur 30 Tage. Weitere Anhaltspunkte: alte Wohnungsinserate, der Vormieter oder Nachbarn mit vergleichbaren Wohnungen.
Sie reichen ein schriftliches Gesuch bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung ein. Das Schlichtungsverfahren in Wohnungsmietsachen ist ohne Gerichtskosten (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Vermieterschaft muss den Mietzins dann begründen – mit einer Renditeberechnung oder mit vergleichbaren Mieten im Quartier. In der Praxis einigen sich viele Parteien bereits an der Verhandlung. Eine Kündigung als Reaktion auf Ihre Anfechtung ist anfechtbar (Art. 271a OR); siehe Vermieter lehnt ab – so gehen Sie vor.
Schon länger eingezogen? Dann sind die 30 Tage meist vorbei – eine spätere Senkung des Referenzzinssatzes kann Ihre Miete aber trotzdem senken. Prüfen Sie das im Rechner.
Innert 30 Tagen nach Übernahme der Wohnung (Art. 270 Abs. 1 OR). Massgebend ist die Übergabe, in der Regel die Schlüsselübergabe – nicht die Unterzeichnung des Vertrags. Das Gesuch geht direkt an die Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung.
In einem Kanton mit Formularpflicht ist die Vereinbarung über die Mietzinshöhe dann nichtig, der Mietvertrag bleibt aber gültig (BGE 120 II 341, bestätigt in 4A_168/2014). Sie können verlangen, dass das Gericht den Anfangsmietzins festlegt, und zu viel Bezahltes zurückfordern – auch nach Ablauf der 30 Tage. Rechtsmissbräuchlich wäre es, den Mangel bewusst zu verschweigen, um ihn später auszunutzen.
Sie können von der Vermieterschaft verlangen, dass sie Ihnen die Höhe des bisherigen Mietzinses mitteilt (Art. 256a Abs. 2 OR) – in jedem Kanton. In Kantonen mit Formularpflicht steht der Vormietzins auf dem Formular, seit 1. Oktober 2025 zusammen mit dem Referenzzinssatz und dem Teuerungsstand, auf denen er beruhte (Art. 19 Abs. 3 VMWG).
Das Gesetz nennt keine Zahl. Der Mieterinnen- und Mieterverband nennt als Orientierung eine Erhöhung um rund 10 % gegenüber dem Vormietzins, ohne dass renoviert wurde. Entscheidend ist zusätzlich, dass der neue Mietzins missbräuchlich ist, also einen übersetzten Ertrag bringt oder über den orts- und quartierüblichen Mieten liegt.
Eine Kündigung, weil Sie nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen, ist anfechtbar (Art. 271a Abs. 1 lit. a OR). Während des Verfahrens und bis drei Jahre danach besteht zudem ein besonderer Kündigungsschutz, wenn die Vermieterschaft zu einem erheblichen Teil unterliegt oder sich mit Ihnen einigt (Art. 271a Abs. 1 lit. d und e OR).
Laut dem Verzeichnis des Bundesamts für Wohnungswesen (Stand September 2026): Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Luzern, Zug und Zürich sowie Teile der Kantone Neuenburg und Waadt. Die Pflicht hängt von der Leerwohnungsziffer ab und kann sich jährlich ändern.
Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage im Schweizer Mietrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streitigkeiten hilft die kantonale Schlichtungsbehörde oder ein Mieterverband.