Kanton ZG
Im Kanton Zug sind der 31. März, der 30. Juni und der 30. September ortsüblich. Die Kündigungstermine im Mietvertrag gehen den ortsüblichen Terminen vor. Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).
| Gebiet | Termine | Hinweis |
|---|---|---|
| Ganzer Kanton | 31.03. · 30.06. · 30.09. | Gemäss FAQ Mietrecht des Kantons Zug. |
Die Kündigungstermine im Mietvertrag gehen immer vor. Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).
Für einen Mietvertrag in Zug ohne eigene Termine rechnet unser Rechner derzeit mit 31.03. · 30.06. · 30.09.. Nächster erreichbarer Termin: Begehren abschicken bis 26.12.2026, die tiefere Miete gilt dann ab 01.04.2027.
Wo mehr Termine möglich sind, verwenden wir bewusst eine vorsichtige Auswahl, damit kein Begehren zu spät kommt.
Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug
Eine kantonale Schlichtungsbehörde ist für den ganzen Kanton zuständig; sie tagt mit einem Präsidiumsmitglied und je einer Vertretung des Mieterverbands und des Hauseigentümerverbands. Das Gesuch wird schriftlich eingereicht (Formular oder elektronisch). Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 ZPO), ausser bei mutwilliger Prozessführung.
Offizielle Informationen und Adressen
Nach einer Ablehnung – oder wenn die Vermieterschaft innert 30 Tagen nicht antwortet – haben Sie 30 Tage Zeit, die Schlichtungsbehörde anzurufen (Art. 270a Abs. 2 OR). Mehr dazu: Vermieter lehnt ab – so gehen Sie vor.
Für eine persönliche Beratung: Mieterinnen- und Mieterverband Zug
Gilt z. B. für Zug, Baar, Cham, Steinhausen, Risch-Rotkreuz.
Sorgfältig aus den genannten Quellen zusammengestellt; ortsübliche Termine können lokal abweichen. Keine Rechtsberatung.