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Vermieter lehnt Mietzinssenkung ab – so gehen Sie vor

Aktualisiert 23.09.2026 · Aktueller Referenzzinssatz 1.25 %

Lehnt die Vermieterschaft Ihr Herabsetzungsbegehren ab, stimmt sie nur teilweise zu oder antwortet sie nicht innert 30 Tagen, können Sie innert weiterer 30 Tage die kantonale Schlichtungsbehörde anrufen (Art. 270a Abs. 2 OR). Das Verfahren ist kostenlos, und eine Kündigung als Reaktion darauf ist anfechtbar.

Inhalt
  1. Drei Situationen, eine Frist
  2. Zuerst die Begründung prüfen
  3. Schlichtungsbehörde anrufen
  4. Welche Unterlagen Sie brauchen
  5. Verhandlung und typische Ergebnisse
  6. Schutz vor einer Rachekündigung

Drei Situationen, eine Frist

Nach Art. 270a Abs. 2 OR muss die Vermieterschaft innert 30 Tagen zu Ihrem schriftlichen Herabsetzungsbegehren Stellung nehmen. Sie können innert weiterer 30 Tage die kantonale Schlichtungsbehörde anrufen, wenn die Vermieterschaft:

  • die Senkung ablehnt,
  • ihr nur teilweise zustimmt – etwa 2 % anbietet statt der verlangten 5.66 % – oder
  • nicht antwortet.

Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ablehnung oder Teilzusage oder mit dem ungenutzten Ablauf der 30-tägigen Antwortfrist. Tragen Sie das Datum sofort ein: Verpassen Sie es, ist dieses Begehren erledigt, und Sie können nur noch ein neues auf den darauffolgenden Kündigungstermin stellen.

SchrittFristGrundlage
Vermieterschaft antwortet auf das Begehren30 Tage ab ErhaltArt. 270a Abs. 2 OR
Sie rufen die Schlichtungsbehörde an30 Tage nach Antwort bzw. ausgebliebener AntwortArt. 270a Abs. 2 OR
Ablehnung eines Entscheidvorschlags20 Tage ab schriftlicher EröffnungArt. 211 ZPO
Klage nach Klagebewilligung30 TageArt. 209 Abs. 4 ZPO

Zuerst die Begründung prüfen

Eine Ablehnung ist oft kein pauschales Nein, sondern eine Gegenrechnung. Die Vermieterschaft darf die Senkung mit 40 % der Teuerung seit der letzten Mietzinsanpassung, allgemeinen Kostensteigerungen (Unterhalt, Betriebskosten) und unter Umständen mit wertvermehrenden Investitionen verrechnen. Manche argumentieren, der Mietzins liege noch unter dem orts- und quartierüblichen Niveau oder werfe keinen genügenden Ertrag ab. Ob solche Einwände tragen, hängt von den Zahlen ab – siehe Einwände der Vermieterschaft. Das Angebot der Vermieterschaft können Sie mit unserem Rechner vergleichen, der die üblichen Abzüge für Teuerung und Kosten bereits berücksichtigt.

Liegt das Gegenangebot nahe bei Ihrem eigenen Nettobetrag, ist eine schriftliche Annahme oft der schnellste Weg. Wenn nicht, oder wenn die Vermieterschaft gar keine Begründung liefert, ist die Schlichtungsbehörde der nächste Schritt.

Schlichtungsbehörde anrufen

Jeder Kanton hat Schlichtungsbehörden in Mietsachen, meist nach Bezirken organisiert. Zuständig ist die Behörde am Ort des Mietobjekts. Die meisten stellen online ein Gesuchsformular bereit; ein kurzes schriftliches Gesuch mit den wesentlichen Angaben genügt ebenfalls, und in der Regel ist auch eine mündliche Eingabe am Schalter möglich. Auf unseren Kantonsseiten finden Sie, wo die zuständige Stelle zu finden ist.

Kosten: Im Schlichtungsverfahren werden in Streitigkeiten aus der Miete von Wohnräumen keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sie tragen nur eigene Kosten, etwa für eine Anwältin, falls Sie eine beiziehen.

Bezahlen Sie während des Verfahrens den bisherigen Mietzins vollständig weiter. Eigenmächtig weniger zu zahlen kann zu einem Zahlungsrückstand führen – einer der wenigen Gründe, aus denen die Vermieterschaft trotz des unten beschriebenen Schutzes kündigen darf.

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Welche Unterlagen Sie brauchen

  • den Mietvertrag und die letzte Mietzinsanpassung (mit dem Referenzzinssatz, auf dem der Mietzins beruht),
  • Ihr Herabsetzungsbegehren und den Zustellnachweis (Einschreiben-Beleg),
  • die Antwort der Vermieterschaft, falls vorhanden,
  • Ihre Berechnung: Referenzzinssatz damals und heute, verlangte Senkung in Prozent und Franken,
  • Namen und Adressen aller Mietparteien und der Vermieterschaft bzw. Verwaltung.

Verhandlung und typische Ergebnisse

Die Behörde lädt beide Parteien zu einer Verhandlung vor, meist innert weniger Wochen. Sie ist formlos und auf Laien ausgerichtet; Ziel ist eine Einigung. Typische Ergebnisse:

  1. Vergleich. Das häufigste Ergebnis: Beide Seiten einigen sich auf eine Senkung – oft zwischen Ihrem Betrag und dem Angebot der Vermieterschaft – und auf einen Starttermin.
  2. Entscheidvorschlag. In Mietsachen kann die Behörde einen Entscheidvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO). Lehnt ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ab, wird er verbindlich wie ein Urteil (Art. 211 ZPO).
  3. Klagebewilligung. Kommt keine Einigung zustande und wird ein Vorschlag abgelehnt, stellt die Behörde eine Klagebewilligung aus. Die Klage ist dann innert 30 Tagen beim Gericht einzureichen (Art. 209 Abs. 4 ZPO). Im Gerichtsverfahren können Kosten anfallen.

Wird die Senkung gewährt, gilt sie ab dem im Begehren genannten Kündigungstermin; zu viel bezahlter Mietzins wird verrechnet oder zurückerstattet.

Schutz vor einer Rachekündigung

Viele Mieterinnen und Mieter zögern aus Angst, die Wohnung zu verlieren. Das Gesetz regelt diesen Fall ausdrücklich. Eine Kündigung durch die Vermieterschaft ist anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:

  • weil Sie nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen (Art. 271a Abs. 1 lit. a OR),
  • während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser Sie haben es missbräuchlich eingeleitet (lit. d),
  • vor Ablauf von drei Jahren nach einem solchen Verfahren, in dem die Vermieterschaft zu einem erheblichen Teil unterlegen ist, ihre Forderung zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt, auf die Anrufung des Gerichts verzichtet oder sich mit Ihnen geeinigt hat (lit. e).

Der dreijährige Schutz gilt auch, wenn Sie mit Schriftstücken nachweisen können, dass Sie sich ausserhalb eines Verfahrens mit der Vermieterschaft geeinigt haben (Art. 271a Abs. 2 OR). Ausnahmen bestehen etwa bei dringendem Eigenbedarf oder Zahlungsrückstand (Art. 271a Abs. 3 OR). Eine Kündigung ist innert 30 Tagen nach Empfang bei der Schlichtungsbehörde anzufechten (Art. 273 OR).

Mieterverbände beraten Mitglieder vor der Verhandlung und begleiten sie oft dorthin.

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Häufige Fragen

Was kostet das Schlichtungsverfahren?

Nichts. In Streitigkeiten aus der Miete von Wohnräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Eigene Kosten, etwa für eine Anwältin, tragen Sie selbst. Kommt es danach zu einem Gerichtsverfahren, können Kosten anfallen.

Wie lange habe ich Zeit, die Schlichtungsbehörde anzurufen?

30 Tage. Die Frist beginnt mit der ablehnenden oder teilweisen Antwort der Vermieterschaft oder, wenn diese nicht antwortet, mit dem Ablauf ihrer eigenen 30-tägigen Antwortfrist.

Darf mir die Vermieterschaft kündigen, weil ich die Schlichtungsbehörde anrufe?

Eine solche Kündigung ist anfechtbar. Das gilt für Kündigungen während des Verfahrens und in der Regel bis drei Jahre nach dessen Abschluss, wenn die Vermieterschaft zu einem erheblichen Teil unterliegt oder sich mit Ihnen einigt (Art. 271a Abs. 1 lit. d und e OR). Ausnahmen bestehen etwa bei dringendem Eigenbedarf oder Zahlungsverzug.

Muss ich bis zum Entscheid den alten Mietzins bezahlen?

Ja. Bezahlen Sie den bisherigen Mietzins vollständig weiter. Eigenmächtig weniger zu zahlen kann zu einem Zahlungsrückstand und einer Kündigung führen. Wird die Senkung später gewährt, gilt sie ab dem verlangten Termin, und zu viel Bezahltes wird verrechnet oder zurückerstattet.

Brauche ich eine Anwältin oder einen Anwalt?

Nicht zwingend. Die Schlichtungsverhandlung ist auf Laien ausgerichtet. Mitglieder eines Mieterverbands erhalten dort Beratung und oft Begleitung zur Verhandlung.

Was passiert, wenn wir uns vor der Schlichtungsbehörde nicht einigen?

Die Schlichtungsbehörde kann in Mietsachen einen Entscheidvorschlag machen. Lehnt ihn keine Partei innert 20 Tagen ab, wird er verbindlich. Andernfalls stellt sie eine Klagebewilligung aus; die Klage muss dann innert 30 Tagen beim Gericht eingereicht werden.

Quellen

  • Obligationenrecht, Art. 270a und 271a OR (SR 220)
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 113, 209–211 ZPO (SR 272)
  • Gerichte Kanton Zürich: Mietzinssenkung
  • Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband

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Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage im Schweizer Mietrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streitigkeiten hilft die kantonale Schlichtungsbehörde oder ein Mieterverband.

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